Gutachten, die außerhalb von Gerichtsverfahren für andere Auftraggeber erstattet werden, nennt man Privatgutachten. Bei der Erarbeitung eines solchen Gutachtens wird der Sachverständige außergerichtlich tätig. Aus diesem Grunde werden Privatgutachten auch außergerichtlich erstattete Gutachten genannt. Diese außergerichtlich erstattete Gutachten werden im Auftrage meist einer Partei erstattet, warum diese Gutachten oft auch Parteigutachten genannt werden. Die Benutzung des Wortes "Parteigutachten" ist jedoch nicht empfehlenswert, da dieses Gutachten dann zu schnell in die Nähe eines "Gefälligkeitsgutachtens" gebracht wird.
Das Ansinnen an einen Sachverständigen, ein Gefälligkeitsgutachten zu erstellen, ist allein schon verwerflich und müsste für jeden Sachverständigen indiskutabel sein.
Privatpersonen, Versicherungen, Verbände, Behörden, Organisationen, Firmen, juristische Personen usw. können Privatgutachten in Auftrag geben.
Rein theoretisch gibt es auf den ersten Blick bei der Erstattung von Privatgutachten und Gerichtsgutachten kaum nennenswerte Unterschiede. Die Vorgehensweise ist bei der Erarbeitung beider Gutachten nahezu gleich. Auf den zweiten Blick sind einige Unterschiede erkennbar.
Zwischen dem privaten Auftraggeber und dem Sachverständigen entsteht ein engeres Verhältnis
Der privat bestellte Gutachter setzt sich mit der Streitsache selbst auseinander
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass für den privat bestellten Gutachter keinerlei Vorgehensweisen vorgeschrieben sind. Es ist ihm selbst überlassen, in Absprache mit dem Auftraggeber, den "Fragenkatalog" zusammenzustellen, der ihm in der Erarbeitung des Gutachtens Richtschnur ist. Sehr oft wird es ihm nicht gelingen, die Gegenpartei zu einem erforderlichen Ortstermin hinzuzubitten. Da hat es der gerichtlich bestellte Sachverständige besser. Für ihn kann es keine Ausnahme für den Grundsatz geben, auch die Gegenpartei zu einem Ortstermin zu laden und ihr die Möglichkeit zu geben, in die Arbeit des Sachverständigen mit einbezogen zu werden. Oberstes Gebot für den Gerichtssachverständigen ist die Gleichbehandlung der Parteien.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der Privatgutachter sein Honorar in einer freien Vereinbarung mit seinem Auftraggeber abrechnen kann. Anders der Gerichtssachverständige; er kann nur streng nach den Vorgaben des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in den vorgegebenen Grenzen abrechnen.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Gutachten eines privat bestellten Sachverständigen für die Gegenpartei nicht verbindlich ist. An die Aussagen des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist der Richter auch nicht gebunden; er wird den Aussagen dieses Gutachtens jedoch meist folgen, wenn sie ihn überzeugt haben.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das privat erstellte Gutachten für einen unbegrenzten Zeitraum anfechtbar bleibt. Das gerichtlich bestellte Gutachten ist nur in vorgeschriebenen Wegen und nur für einen begrenzten Zeitraum (bis zum Eintritt der Rechtskraft) anfechtbar.
Ein weiterer Unterschied besteht in der Haftung. Der Privatgutachter ist für Fehler in seinem Gutachten, die aus grober Fahrlässigkeit entstanden sind, und zu einem Schaden geführt haben, haftbar. Anders der Gerichtssachverständige. Als Gehilfe des Gerichts steht er auch unter dem Schutz des Gerichts und ist für die erfolgte richterliche Entscheidung nicht verantwortlich.
Der Gesetzgeber hat für den Gerichtssachverständigen seine Aufgabenstellung und die Arbeitsweise in umfangreicher Weise reglementiert. Für den außergerichtlich tätigen Sachverständigen gibt es keine Hilfen. Hier wäre eigentlich nur auf die von den einzelnen Handwerkskammern herausgegebenen oder empfohlenen Arbeitsblätter hilfsweise hinzuweisen.
Da eine allgemeine "Gebrauchsanweisung" für Privatgutachter fehlt, kann nur empfohlen werden, sich an die Regeln zu halten, die für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen gelten. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass der von einem Gericht klar vorgegebene Themenbereich bei einem Privatgutachten oft fehlt. Es ist jedoch von großer Wichtigkeit, dass der Privatgutachter darauf achtet, dass der privat erteilte Auftrag durch klar formulierte Vorgaben eingegrenzt ist. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich für den Sachverständigen, im Bedarfsfall in Zusammenarbeit mit dem privaten Auftraggeber einen klar umrissenen Aufgabenkatalog auf der Grundlage der Beschwerdeführung formulieren zu helfen. Nur durch eine klar umrissene schriftliche Aufgabenstellung kann manche zusätzliche Arbeit und mancher unnötige Ärger für den Sachverständigen erspart bleiben.
Der Privatgutachter sollte nicht übersehen, dass es sich bei einem privaten Gutachtenauftrag um die Erfüllung eines normalen Werkvertrags handelt. Aus diesem Grunde sollte der Gutachter nicht versäumen, vor Aufnahme seiner gutachterlichen Tätigkeit einen angemessenen Kostenvorschuss vom privaten Auftraggeber anzufordern. Sollte das Gutachten später zu ungunsten des Auftraggebers ausfallen, schwindet beim Auftraggeber leicht die Bereitschaft, die Werkleistung des Gutachters auch zu bezahlen.
Sind alle Vorkehrungen getroffen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen ein rechtmäßiger Werkvertrag zustande gekommen. Nun sollte der Gutachter darauf drängen, dass bei einem erforderlichen Ortstermin auch die Gegenpartei daran teilnehmen kann. Er setzt sich damit nicht der Gefahr aus, nur einseitig informiert zu werden. Erst durch Würdigung auch der Argumente der Gegenpartei und der Auswertung aller zur Verfügung stehenden schriftlichen Unterlagen hat der Sachverständige die Möglichkeit, ein objektives Gutachten zu erstellen.
Sollte sich dann wirklich einmal ein gerichtliches Verfahren anschließen, könnte die Wahrscheinlichkeit dafür, dass das privat beauftragte Gutachten vom Gericht anerkannt und gewertet wird, größer sein, wenn das Gutachten nach den Regeln des Gerichtsgutachtens erarbeitet wurde.
Gelegentlich kommt es jedoch vor, dass der private Auftraggeber darauf besteht, dass z.B. der Ersteller eines Kachelofens oder eines offenen Kamins zum Ortstermin nicht geladen werden soll. Da zwischen dem Auftraggeber und dem Gutachter ein zweiseitiges Vertragsverhältnis (Werksvertrag) besteht, muss sich der Sachverständige einem solchen Wunsch seines Auftraggebers beugen.
In seinem Gutachten sollte der Sachverständige dann aber unbedingt vermerken, dass die Ladung der Gegenpartei auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nicht erfolgt ist. Damit schützt sich der Gutachter vor einem möglichen Vorwurf der Gegenpartei, dass er sich nur einseitig hat informieren lassen und sein Gutachten aus diesem Grunde wegen der Besorgnis der Befangenheit als Parteigutachten abgelehnt wird.
Das Recht auf Aushändigung des Gutachtens hat nur der Auftraggeber. Selbst dann, wenn er mehrere Exemplare bestellt hat, sind sämtliche Gutachtenausführungen nur ihm auszuhändigen. Der Sachverständige kann seinen Anspruch auf Vergütung verlieren, wenn er ohne ausdrückliche (schriftliche) Genehmigung eine Gutachtenausführung der Gegenpartei zur Verfügung stellt.