Beweissicherung

Angeordnete Herausgabe

In Zivilverfahren geht es um die Herausgabe von Geräten der Informationstechnik oder Software (z.B. Quellcode) bzw. Daten (z.B. Adressen) als Ergebnis eines richterlichen Beschlusses, auch einer Einstweiligen Verfügung. Im Ablauf ähnlich sind Beschlagnahmen auf gerichtliche Anordnung. Der Sachverständige wirkt bei der Bestimmung der gegenständlichen IT-Geräte, Software oder Daten mit.

Angeordnete Beweissicherung

Auf der Grundlage von (meist richterlichen) Beschlüssen werden im Rahmen von Durchsuchungen Computer und Zubehör beschlagnahmt. Meist geht es dann um die Auswertung von Daten auf diesen Geräten im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine Straftat.

Freiwillige Herausgabe

Parteien können im Rahmen einer Geschäftsbeziehung die Herausgabe von Software und Daten vereinbaren. Der Sachverständige sichert (je nach Anforderung) die Verwendbarkeit, Vollständigkeit und Aktualität der übergebenen Datenträger für den jeweiligen Zweck. Im Falle einer Software-Hinterlegung (Escrow) für den Fall der Insolvenz, ist bezüglich der Prüfung der Insolvenzfestigkeit der Herausgabe ein Fachanwalt zu konsultieren.

Zivilrechtliche/Freiwillige Beweissicherung

Die freiwillige bzw. zivilrechtliche Beweissicherung dient zur Dokumentation des aktuellen Status von

zur Vorbereitung von Vertrags- und Schlichtungsverhandlungen, zivilgerichtlichen Verfahren oder zur Regulierung von Versicherungsschäden. Der Sachverständige erstellt hier allgemein anerkannte Gutachten oder berät in jeder Verfahrens-Situation